GEHEIMNISSCHUTZ

Der Geheimnisschutz, insbesondere der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, kann eine ganze Reihe von vertraulichen, internen Daten betreffen. Diese reichen beispielsweise von technischem Know-How über die Entwicklung von Innovationen bis hin zu allgemeinen Informationen über Geschäftsvorgänge und Kunden.

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist seit dem 26. April 2019 in Kraft. Dieses Gesetz regelt erstmals den Schutz von Geschäftsgeheimnissen eigenständig sowie umfassend. Insbesondere sieht es umfassende zivilrechtliche Ansprüche des Geheimnisinhabers gegen den Verletzer des Geschäftsgeheimnisses vor.

Anwaltliche Vertragsberatung zum Geheimnisschutz

Das Gesetz allein führt jedoch zu keinem ausreichenden Geheimnisschutz. Wesentliche Voraussetzung für den gesetzlichen Geheimnisschutz ist vielmehr, dass der Geheimnisinhaber ausreichende und angemessene Geheimnisschutzmaßnahmen trifft. Diese Maßnahmen richten sich nach der individuellen Situation des Unternehmens. Sie sind also immer wieder zu überprüfen und, falls erforderlich, anzupassen. Ein Rechtsanwalt hilft, ein passendes und aktuelles Konzept zu entwerfen.

Zu den Geheimnisschutzmaßnahmen gehören auch und insbesondere vertragliche Maßnahmen. So ist es in der Regel ratsam, im Verhältnis zu (potentiellen) Geschäftspartnern einen vertraglichen Schutz von Geheimnissen zu vereinbaren. Im Optimalfall geschieht dies mit anwaltlicher Unterstützung. Gerade in der Sondierungsphase von möglichen Kooperationen, Know-How-Überlassungen oder Lizenzverträgen kann es darauf ankommen, Interna durch Vereinbarungen mit dem potentiellen Kooperationspartner zu schützen. Besonders sensibel sind Informationen über Sachverhalte, die Gegenstand von Schutzrechten sein können. Dazu gehören etwa technische Erfindungen, welche noch zum Patent angemeldet werden sollen. Oder Geistiges Eigentum, welches ohne weiteres Schutz genießt aber dennoch nicht offenbart werden sollte, etwa urheberrechtlich geschützte Software. Auch eventuell nicht-schützbares Know-How, beispielsweise im Hinblick auf bestimmte Abläufe, ist anfällig gegen unerwünschte Weitergabe.

Der erforderliche Schutz kann u.a. durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung erreicht werden. „Vertraulichkeitsvereinbarung“ wird auch Geheimhaltungsvereinbarung bzw. Non-Disclosure-Agreement (NDA) genannt. Dabei geht es nicht nur um die Definition der relevanten Geheimnisse, sondern z.B. auch um bestimmte Schutzmaßnahmen bzw. Schutzmechanismen. Diese Regelungen können auch in einem umfassenderen Vorvertrag enthalten sein. Außerdem sind im Verhältnis zu den Arbeitnehmern Geheimnisschutzmaßnehmen zu treffen.

Zwar können frei erhältliche Muster und Formulare einen Ausgangspunkt für derartige Vereinbarungen bieten. Dennoch empfiehlt es sich grundsätzlich, die Regelungen an den Einzelfall anzupassen und Besonderheiten des Sachverhalts zu berücksichtigen. Insbesondere infolge des nunmehr umfassend geregelten Geheimnisschutzes durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgheimnissen ist darauf zu achten, dass die vertraglichen Regelungen wirksam sind. Aber auch Vereinbarungen mit Arbeitnehmern unterliegen einer ganzen Reihe von Wirksamkeitsbeschränkungen.

Zu strenge bzw. weitgehende Regelungen lesen sich gut, sind aber im Konfliktfall nutzlos, da unwirksam. Eine umfassende rechtliche Vertragsberatung sollte all dies berücksichtigen. Die Unterstützung durch einen diesbezüglich spezialisierten Rechtsanwalt ist mithin ratsam.

Anwaltliche Beratung zu technischen Geheimnisschutz-Maßnahmen

Ein Anwalt kann auch darüber aufklären, welche technischen Maßnahmen die Rechtsprechung als erforderliche bzw. ausreichende Geheimnisschutzmaßnahmen ansieht. Die Kanzlei kann hierbei auf ihr technisches Verständnis im Bereich der IT zurückgreifen.

Anwaltliche Beratung und Vertretung bei Geheimnis-Verletzung

Ein erfahrener Anwalt ist schließlich auch dann hilfreich, wenn es zu Verletzungen komm. Sei es durch eine Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, sei es durch eine Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Dann kann es um eine außergerichtliche Abmahnung gehen, also die Aufforderung zur Unterlassung. Oder um den gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mittel- und langfristig stehen Schadensersatzforderungen im Raum. Auch diese werden letztlich gerichtlich durchgesetzt. Und auch dafür benötigt das Unternehmen in der Regel ein Rechtsanwalt.

B2B-Geheimnisschutz

Der Geschäftsgeheimnisschutz lässt sich in die Bereiche B2B und Unternehmen – Arbeitnehmer teilen. Die Anwaltskanzlei ist vorranging im B2B-Bereich tätig. Die Kanzlei berät und vertritt Unternehmen also vor allem dann, wenn Geschäftsgeheimnisse im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen geschützt werden sollen. Oder wenn ein Unternehmen die Geschäftsgeheimnisse bzw. diesbezügliche Verträge des anderen Unternehmens verletzt.

Geheimnisschutz im Verhältnis Unternehmen – Arbeitnehmer

Aber auch im B2B-Bereich spielen die Beziehungen zum Arbeitnehmer ein Rolle. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob im Verhältnis zum Arbeitnehmer ausreichendeund wirksame Geheimnisschutzmaßnahmen getroffen wurden. In der Praxis kommte es meist zu Streitigkeiten zwischen Unternehmen und (ehemaligen) Arbeitnehmern. Auch hier hilft die Kanzlei. Und zwar sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.