KOSTEN

Auch für finanzstarke Mandanten sind die voraussichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts sowie das maximale Kostenrisiko bei streitigen Verfahren extrem wichtig. Die Anwaltskosten lassen sich in folgende Abschnitte aufteilen:

Kostenloser Erstkontakt

Der Erstkontakt mit der Kanzlei ist kostenlos. Es geht darum, zu erfahren, wer der Anwalt bzw. Mandant ist und worum es im Kern des Mandantenanliegens geht. Darauf aufbauend, wird geprüft, ob das Mandantenanliegen in den Kompetenzbereich der Kanzlei fällt. Fälle, bei denen einen Beratung und Vertretung von vornherein als sinnlos erscheint, werden nicht angenommen. Dies gilt etwa, wenn der Aufwand der Sache in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Oder wenn bereits ohne rechtliche Prüfung ersichtlich ist, dass keine Erfolgschancen bestehen. Macht eine Bearbeitung Sinn und passen Mandant und Kanzlei zusammen, werden das Vergütungmodell und sonstige Mandantsgrundlagen geregelt. Die Kanzlei bietet grundsätzlich drei Honorarmodelle an. Dabei prüfen Mandant und Kanzlei zunächst bezogen auf die jeweilige Tätigkeit, ob das jeweilige Modell für beide akzeptabel ist:

Abrechnung nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG

Es wird auf der Grundlage des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet. Wesentlich dafür ist der Streitwert sowie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Diese Berechnungsmethode ist für den Mandanten vorteilhaft, weil die Kosten – trotz einiger Variablen – relativ gut vorhersehbar sind. Für den Rechtsanwalt besteht allerdings die Gefahr, dass er unwirtschaftlich arbeitet. Vor allem, wenn der Streitwert zu niedrig ist und/oder die Tätigkeit umfangreicher bzw. schwieriger ist als sie zu Beginn erscheint.

Abrechnung nach Zeit

Es wird nach Zeit auf Grundlage eines bestimmten Stundensatzes abgerechnet. Die Kanzlei erfasst die Zeit in 6-Minuten-Einheiten. Die Honorarnote beschreibt dann jede Tätigkeit. So wird transparent, wer wann was gemacht hat. All dies regelt eine vorab geschlossene Vergütungsvereinbarung ausdrücklich und im Detail. Bei Gerichtsverfahren darf das Honorar allerdings nicht unter der Vergütung liegen, welche die Gebührentabelle des RVG vorsieht.

Die Stundensätze der Kanzlei bewegen sich im Rahmen dessen, was für Partner und angestellte Anwälte, die in Deutschland auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, einschließlich des Kartellrechts, üblich ist. Einen Eindruck von den aktuellen Stundensätzen mag eine Übersicht des Verlags C.H. Beck geben, welche hier aufgerufen werden kann.

Die Abrechnung nach Zeit erscheint als die gerechteste Methode: Der Mandant zahlt nur für das, was der Anwalt auch tatsächlich und nachprüfbar geleistet hat. Und der Anwalt arbeitet nicht unwirtschaftlich. Entscheidend für die Honorarkosten ist übrigens letztlich nicht der Stundensatz, sondern wie viel Zeit abgerechnet wird. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass ein in einem bestimmten Rechtsgebiet unerfahrener bzw. unkundiger Rechtsanwalt mehr Zeit auf die Bearbeitung verwenden muss als ein erfahrener und spezialisierter Anwalt. Entsprechend kann im Einzelfall die Honorarnote eines Anwalts mit relativ hohem Stundensatz deutlich geringer sein als die Honorarnote eines Anwalts mit einem relativ niedrigen Stundensatz.

Bei der Abrechnung nach Zeitaufwand möchten die Mandanten verständlicherweise oftmals vorab eine Kostenschätzung. Meist ist dies für einen spezialisierten Anwalt aufgrund von Erfahrungswerten auch möglich. Teilweise kann der Rechtsanwalt den Aufwand jedoch schlichtweg nicht serös vorhersagen. Z.B. weil unklar ist, wieviel Zeit die Sachverhaltserfassung kostet oder weil in einem Gerichtsverfahren zahlreiche Optionen für den Verfahrensgang offen stehen. In solch unklaren Fällen kann man aber jedenfalls Obergrenzen vereinbaren. Bei deren Erreichen stellt die Kanzlei eine Rechnung und der Mandant kann dann je nach Verfahrensstand entscheiden, ob er noch weitere Kosten verursachen möchte.

Abrechnung nach Pauschalen

Schließlich gibt es die Möglichkeit, Pauschalsätze zu vereinbaren. Dies kann insbesondere Sinn machen, wenn der Mandant Kostensicherheit wünscht, eine Abrechnung nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG aber für den Rechtsanwalt zu niedrig wäre. Insbesondere für außergerichtliche Tätigkeiten kann dies für beide Parteien Vorteile bringen. Letztlich kommen Pauschalen jedoch nur für standardisierte, vorhersagbare Tätigkeiten in Frage. Denn dass ein pauschal vereinbarter Preis genau den tatsächlich erforderlichen Einsatz trifft, ist unwahrscheinlich.

Kostenerstattung bei Abmahnung

Der Mandant muss an den Anwalt zunächst das Honorar zahlen. Er hat dann aber bei einer (außergerichtlichen) Abmahnung gegen den Gegner eventuell einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem RVG. Diese Möglichkeit besteht sowohl bei einer Abrechnung mit dem Anwalt nach dem RVG, einer Abrechnung nach Zeitaufwand und einer Pauschalabrechnung. Angesichts relativ hoher Streitwerte, etwa im Markenrecht oder Softwarelizenzrecht, können so grundsätzlich jedenfalls erhebliche Teile der nach Zeit berechneten Abmahnkosten bzw. Verteidigungskosten und/oder Prozesskosten wieder „reingeholt“ werden. Im besten Fall erstattet der Gegner dem Mandanten dann das volle Rechtsanwaltshonorar.

Kostenerstattung bei Sieg vor Gericht

Ebenso kann im Fall eines Siegs vor Gericht eine Erstattung von Anwaltskosten geltend gemacht werden. Gewinnt der Mandant einen Prozess, hat er in der Regel einen Anspruch auf (teilweise) Erstattung von Anwaltskosten. Grundlage der Erstattungsberechnung ist dabei wiederum das Vergütungsverzeichnis des RVG. Und zwar auch dann, wenn die Kanzlei nicht nach dem RVG-Verzeichnis abgerechnet hat.

Möglichkeit zum Sparen von Anwaltskosten

Hohe Preise bedeuten auch bei Anwälten nicht zwangsläufig gute Arbeit. Dennoch wird es für Mandanten auch bei der Rechtsberatung und -vertretung schwer sein, einen spezialisierten, erfahrenen und engagierten Rechtsanwalt „billig“ zu bekommen. Und erfahrungsgemäß kann das Einsparen von Anwaltskosten am Anfang einer rechtlichen Angelegenheit am Ende sehr teuer werden. Gerade im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes lässt sich ein eingangs gemachter Fehler nicht oder nur sehr aufwändig korrigieren. Kosteneinsparungen sind für Mandanten vor allem auf zwei Wegen möglich:

  • Unwichtige, unverhältnismäßig teure und/oder wenig erfolgversprechende Auseinandersetzungen unterbleiben. Für eine korrekte Bewertung der Erfolgschancen bzw. des Kostenrisikos ist wiederum ein spezialisierter und erfahrener Anwalt hilfreich.
  • Der Mandant macht die Arbeit, die er allein erledigen kann, selbst. Das heißt insbesondere für Mandanten mit einer Rechtsabteilung, dass sie im Wesentlichen nur bei streitigen Angelegenheiten einen Rechtsanwalt mandatieren.

„Kostenlose Erstberatung“ / „Kostenlose Ersteinschätzung“ ?

Eine Reihe von Kanzleien wirbt heutzutage mit dem Angebot „kostenlose Ersteinschätzung“ oder gar „kostenlose Erstberatung“. Das weckt beim (potentiellen) Mandanten den Eindruck einer kostenlosen Rechtsberatung. Unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt standesrechtlich zulässig ist (und wenn ja: in welchem Umfang), lohnt für den Mandanten ein genauer Blick. Heißt „kostenlose Ersteinschätzung“ das, was oben unter „kostenloser Erstkontakt“ beschrieben ist? Also die Prüfung, ob eine rechtliche Befassung mit dem Fall überhaupt Sinn macht? Oder ist es tatsächlich eine „kostenlose Erstberatung“ im Sinn von summarischer rechtlicher Prüfung des Falls? Letzteres macht wohl nur begrenzt Sinn. Denn eine oberflächliche Befassung mit Sachverhalt und Rechtslage kann zu völlig anderen Ergebnissen führen als eine vollständige Prüfung. Anders als in vielen anderen Bereichen des Lebens macht im Rechtsbereich nur eine 100%ige Prüfung Sinn: Nach Prüfung der Angelegenheit zu 99% kann das letzte Prozent das bis dahin bestehende Ergebnis auf den Kopf stellen. Nur ein kleines Sachverhaltsdetail oder eine Vorschrift oder ein Urteil kann die rechtliche Bewertung, etwa von Erfolgschancen, komplett ändern. Es mag Ausnahmen geben, bei denen sofort sichtbar ist, dass der Mandant auf dem Holzweg ist. Das fällt dann aber unter die obige Kategorie „kostenloser Erstkontakt“ und kommt so gut wie nie vor. Daher bietet die Kanzlei derartig begrenzte kostenlose rechtliche Prüfungen nicht an und bittet, von entsprechenden Anfragen Abstand zu nehmen. Im Übrigen: Erwartet irgendjemand, dass er beim Arzt eine „kostenlose Erstuntersuchung“ oder „kostenlose Erstdiagnose“ erhält, bevor dann eine „richtige“ Untersuchung bzw. Diagnose erfolgt? Würde ein Patient dieses Vorgehen und diesen Arzt als seriös bewerten? Wohl kaum. Nichts anderes sollte im Anwaltsbereich gelten.