SOFTWARERECHT

Das Softwarerecht beschäftigt sich im Wesentlichen einerseits mit dem Schutz der Software und andererseits mit der Softwarevertragsgestaltung sowie diesbezüglichen Leistungsstörungen; dies gilt sowohl für Individualsoftware als auch für Standardsoftware.

Softwareschutz

Schutz vor Verletzungen durch unberechtigte Dritte bietet vor allem das Urheberrecht. Dazu können insbesondere der patentrechtliche Schutz, der markenrechtliche Schutz, der designrechtliche Schutz, der Datenbankschutz, der Geheimnisschutz sowie der ergänzende Leistungsschutz treten. Auf dieser Grundlage kann bei Verletzungen eine Abmahnung ausgesprochen und/oder gerichtlicher Rechtsschutz gesucht werden. Beim Gericht kann insbesondere eine einstweilige Verfügung beantragt werden, die sich in der Regel auf Unterlassung und Auskunft richtet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, kann der Rechteinhaber regelmäßig nur mit einer Hauptsacheklage geltend machen.

Softwarevertragsrecht

Im Wesentlichen gibt es die folgenden Softwareverträge:

  • Software-as-a-Service-Vertrag,
  • Cloud-Computing-Vertrag
  • Application-Service-Providing-Vertrag,
  • Softwareerstellungsvertrag,
  • Softwareanpassungsvertrag,
  • Softwareüberlassungsvertrag (in Form eines Softwarekaufvertrags bzw. einer Softwarelizenz),
  • Softwaremietvertrag,
  • Softwareleasingvertrag,
  • Softwarewartungsvertrag,
  • Softwarepflegevertrag,
  • Softwarehinterlegungsvertrag,
  • Quellcode-Hinterlegungsvereinbarungen.

„Softwarerecht“ wird teilweise synonym mit „IT-Recht“ verwendet. Der Begriff des IT-Rechts ist jedoch weiter als der des Softwarerechts. Beim IT-Recht spielt in der Praxis, also im Rahmen von IT-Projekten, vor allem zusätzlich das Datenschutzrecht eine Rolle.